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AGB

​Stand: 01.01.2021

  • Rechtslage

Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

  • Ausschließlichkeit

Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

  • Terminzusagen

Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen.

  • 1.Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich.


1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
DIN 18451 Punkt 3.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
DIN 18451 Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste, insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den AG abgebaut wurden.
DIN 18451 Punkt 3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung durch den AG wiederherzustellen.
DIN 18451 Punkt 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der AN nicht zu vertreten hat, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwand zu übernehmen.
DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben.
Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis
ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

  • 2. Angebot

2.1.
Unsere Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2.2.
Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln werden immer gesondert aufgeführt und nach VOB/C gesondert abgerechnet.

  • 3. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste

3.1.
Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch die Mitarbeiter von Rabe GmbH Gerüstbau vorgenommen werden. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.


3.2.
Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.


3.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle z B über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge u. dergl. Sind die Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher Haftung.


3.4
Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.


3.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren.


3.6
Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.


3.7
Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.


3.8
Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist, werden dem Auftraggeber berechnet.


3.9
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.


3.10
Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.


3.11
Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.


3.12
Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.


3.14
Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt bei Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem fachgerechten Schließen der Ankerlöcher. Wird der Auftragnehmer mit dem Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber übertragen. Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein temporär begrenztes Provisorium dar.


3.15
Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.

  • 4. Zusatzleistungen 

Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende
Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet.


4.1
Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.


4.2
Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.


4.3
Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.


4.4
Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.


4.5
Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.


4.6
Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.


4.7
Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die
Gerüste heran möglich sein.


4.8
Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.


4.9
Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorbehaltezeit.


4.10
Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.


4.11
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privaten Verkehr.


4.12
Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451.


4.13
In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die
Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.


4.14
Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor-und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder
Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne gemessen.


4.15
Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.


4.16
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und
Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.

  • 5. Freigabe / Freimeldungsfrist 

5.1.
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.


5.2.
Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, trägt
der AG die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z.B. An – und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.

  • 6. Rückgabe 

6.1.
Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.


6.2.
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.

  • 7. Haftung

7.1
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.


7.2
Der AG hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw. seinem Nachunternehmen zur Last fallen oder durch Verletzung der Sorgfaltspflicht entstanden sind.
Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte Personen entstehen, haftet der AG.


7.3.
Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt.
Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-, Garten-und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso
wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.


7.4.
Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.


7.5.
Behinderungen oder Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

  • 8. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug

8.1
Unsere Abschlags- Einzel- oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, fällig. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend den Aufmassbestimmungen der VOB. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.


8.2
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.


8.3
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Weitere dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.


8.4
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine angemessene Fristsetzung gemäß VOB § 9 eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die Zahlungsbedingungen bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu ändern.


8.5
Unsere Kunden werden über ihr vergangenes Zahlungsverhalten abgefragt. Wird ein Kunde nicht versichert, ist eine Zusammenarbeit nur mit Vorkasse möglich.


8.6
Wird die versicherte Summe der offenen Forderungen erreicht, sind wir berechtigt kommende Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.

  • 9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

Der Gerichtsstand ist Torgau. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

  • 10. Streitschlichtungen

Die Rabe GmbH Gerüstbau beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

  • 11. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.

AGB CONTAINER- & TRANSPORTDIENST

Stand 1.7.2021

 

1. Geltung der Bedingungen
Die Entsorgung von Abfällen mittels Container- oder Selbstlader-Fahrzeugen durch Rabe GmbH Container- und Transportdienst erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen bzw. von Rabe GmbH Container- und Transportdienst künftigen Leistungen. Spätestens mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung an Rabe GmbH Container- und Transportdienst, gleich welcher Art (telefonisch oder postalisch), zwecks Container-Erstgestellung bzw. Abfuhr durch ein Selbstladerfahrzeug gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers bzw. Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

2. Allgemeines
Baustellen, Lagerplätze, Einfahrten und Gehwege sind vom Auftraggeber bzw. Besteller oder dessen beauftragten Personen so herzurichten, dass diese Stellen von Rabe GmbH Container- und Transportdienst Fahrzeugen zum Zweck der Auftragserledigung bedenkenlos und ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer befahren werden können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Schuttlagerstellen oder Containerstandplätze so ausreichend abgesperrt und gesichert sind, dass Rabe GmbH Container und Transportdienst am bestellten Platz die Leistungen problemlos erbringen kann. Wartezeiten, z.B. auf Polizei oder Abschleppdienst etc., werden auf dem Leistungsnachweis vermerkt. Der Berechnungsfaktor von Rabe GmbH Container- und Transportdienst beträgt 65 € netto pro Stunde.

 

3. Wartezeit und/oder vergebliche Anfahrten
Der Fahrer von Rabe GmbH Container- und Transportdienst ist bevollmächtigt, selbst vor Ort zu entscheiden, ob er wartet, bis die Bedingungen für die Erbringung der Leistung gegeben sind, oder wegfährt (weil dadurch andere Termine nicht eingehalten werden können) und später bzw. am nächsten Tag die Leistung ausführt. Sollte dieser Fall eintreten, so handelt es sich um eine vergebliche Anfahrt, die zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers geht.

 

4. Container und Containerabfall
Beim Bestellen von Containern ist der Auftraggeber bzw. Besteller verpflichtet, die genaue Bezeichnung der Abfallart zu nennen. Der bereitstehende Container wird dem Auftraggeber bzw. Besteller zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der Oberkante, bzw. der Lademarkierung und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht einschließlich Containergewicht bei Absetzcontainern einschließlich Containergewicht) überlassen. Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine größere Menge oder eine andere Abfallart (z.B. durch zusätzliche Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gefährliche und Sonderabfälle dürfen nicht in die Container eingefüllt werden (z.B. Malerfarbe, Öl, Asbest, ölverseuchter, kontaminierter Bodenaushub). Sollte es sich dabei um Asbest oder kontaminierte Stoffe handeln, wird der Abfall an den Auftraggeber bzw. Besteller zurückgeführt. Sollte die Deponie darauf bestehen, dann ist Rabe GmbH Container- und Transportdienst verpflichtet, die Polizei und Umweltbehörden zu benachrichtigen und den Verursacher (Auftraggeber bzw. Besteller) und die Firma bekanntzugeben. Die Reinigung des Containers nach der Befüllung mit derartigen Stoffen geht zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers. Für Schäden am Container (auch Abhandenkommen), die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber bzw. Besteller. Die Standzeit der Container ist für 14 Kalendertage kostenfrei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig, wenigstens ein Tag vor Ablauf der ursprünglich angegebenen Containergestellungszeit, zu benachrichtigen, dass und wie lange er den Container evtl. weiter benötigt. In jedem Falle ist der Auftraggeber bzw. Besteller verpflichtet, bei Beendigung der vereinbarten Gestellungsfrist dafür Sorge zu tragen, dass Rabe GmbH Container- und Transportdienst den Container ohne Verzögerungen abholen kann. Insoweit gilt Rabe GmbH Container- und Transportdienst als ermächtigt, den Container vom Grundstück ohne weitere Ankündigung nach Ablauf der vereinbarten Gestellungsfrist abzuholen. Ab dem 15. Tag fällt eine Mietgebühr von 2 € netto je Kalendertag an. Rabe GmbH Container und Transportdienst weist den Kunden nicht auf den Ablauf der mietfreien Stellzeit hin. Die von Rabe GmbH Container- und Transportdienst aufgestellten Container sind vom Auftraggeber bzw. Besteller, sofern diese auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Grundstücken stehen, bei den zuständigen Behörden anzuzeigen bzw. anzumelden. Es können dann gegebenenfalls noch Stellgebühren der Ämter anfallen. Auf Gehwegen dürfen Container generell nicht abgestellt werden. Gegebenenfalls meldet Rabe GmbH Container- und Transportdienst die Container maximal 10 Tage an. Der Auftraggeber bzw. Besteller hat die Pflicht den Auftrag bei der Bestellung zu erteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Verkehrsbestimmung gehen sämtliche Bußgelder bzw. Schadensersatzansprüche Dritter zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers. Die von Rabe GmbH Container- und Transportdienst im Auftrag zur Verfügung gestellten Container fallen in die Aufbewahrungspflicht des Auftraggebers bzw. Bestellers und müssen mit Sorgfalt behandelt werden. Für eventuelle Schäden, die fahrlässig oder durch Beauftragung Dritter zwecks Entleerung bzw. Leergreifen entstehen, ist der Auftraggeber bzw. Besteller in voller Höhe verantwortlich. Für die von Rabe GmbH Container- und Transportdienst im Auftrag abgestellten Container, die auf Wunsch des Auftraggebers bzw. Bestellers vor Ort, d.h. auf Fahrbahnen, Gehwegen, Grundstücken und Plätzen stehen, sind die gesetzlichen Bestimmungen u.a. Absicherungen zu beachten und einzuhalten. Rabe GmbH Container- und Transportdienst übernimmt keine Haftung oder Ersatzansprüche, die aus den vorgenannten Gründen entstehen. Sämtliche Schäden bzw. Ersatzansprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers oder von ihm beauftragten Personen. Sollten wir insoweit von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber uns von entsprechenden Ansprüchen freizustellen.

 

5. Haftung
Für verursachte Schäden, die durch Rabe GmbH Container- und Transportdienst-Fahrer, bzw. Fahrzeuge entstehen, haftet Rabe GmbH Container- und Transportdienst bis zu der Höhe, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des AGNB-Versicherungsvertrages als Ersatz festgelegt sind. Weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers bzw. Bestellers, die aus und im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages entsteht, verjähren längstens in 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages.

 

6. Terminvereinbarung
Rabe GmbH Container- und Transportdienst-Terminzusagen für Container und Selbstladerentsorgung sind immer unverbindlich anzusehen, da diese in erheblichen Umfang von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Bestellers wegen möglicher Nichteinhaltung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

 

7. Vertragsbestimmung
Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Rabe GmbH Container- und Transportdienst und Auftraggeber nicht abgeschlossen ist, sind Rabe GmbH Container- und Transportdienst Leistungsnachweise als Vertragsgrundlage rechtskräftig. Als Rechnungsgrundlage sind Rabe GmbH Container- und Transportdienst-Leistungsnachweise vom Auftraggeber bzw. Besteller oder beauftragten Personen auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen (sofern die Baustelle bzw. der Aufstellort besetzt ist). Nachträglich auftretende Differenzen sind daher gegenstandslos.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. jeweils gesetzlich geltender Mehrwertsteuer. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung bis zur Abholung des Containers die Entsorgungskosten, gelten die jeweils aktuellen Preise. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die Zufuhr und die Abholung des Containers zzgl. Maut, Entsorgungskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Können wir aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers bzw. Beststellers liegen, den Container nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht abholen, hat der Auftraggeber für jeden Tag der Vorenthaltung des Containers eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzinses zu zahlen. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erbracht werden, so gerät der Vertragspartner in Verzug. Für den Fall des Verzuges berechnet Rabe GmbH Container- und Transportdienst Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 12% ab Fälligkeit. Des Weiteren werden für jedes Mahnschreiben ab Fälligkeit pauschal 10 € erhoben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Rabe GmbH Container- und Transportdienst über den Betrag verfügen kann.

 

9. Gerichtsstand, Teilwirksamkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Torgau. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Container- & Transportdienst
Gerüstbau
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